§ 1 Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Leinemann-Stiftung für Bildung und Kunst. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2 Zweck

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von

a) Kunst und Kultur

b) Bildung und Erziehung sowie

c) Wissenschaft und Forschung

2. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke

3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) die ideelle und materielle Förderung von Einrichtungen der bildenden Künste, z. B. Kunsthochschulen, Museen und Sammlungen von Kunstwerken aller Gattungen und Kunststile,

b) die ideelle und materielle Unterstützung von Fördermaßnahmen für die soziale und sprachliche Bildung und Fortbildung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, z. B. im Bereich der künstlerischen und musischen Erziehung,

c) die ideelle und materielle Förderung von Hochschulen in den Bereichen des Bauingenieurwesens, des Baurechts und des Rechts der Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl in rechtswissenschaftlichen wie in technischen Studiengängen,

d) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Erteilung von Forschungsaufträgen,

e) die Vergabe von Stipendien, Preisen und Projektzuschüssen an Studenten, Doktoranden und Habilitanden der Rechts- und Ingenieurswissenschaften sowie an Künstler, insbesondere auch Nachwuchskünstler für deren künstlerische Arbeiten und

f) den Erwerb, die Pflege und Restaurierung von Kunstgegenständen und deren Ausstellung sowohl durch die Stiftung selbst als auch in öffentlichen Museen und Ausstellungen.

4. Bei der finanziellen Förderung von Projekten anderer Einrichtungen darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.

5. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.

6. Der Vorstand beschließt Richtlinien über die Vergabekriterien von Stipendien, Preisen und Projektzuschüssen, die auch im Falle der Abänderung der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes bedürfen.

7. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

8. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) zu, die vom Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt werden; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet und auch nicht gem. § 58 Nr. 11 AO dem Vermögen zugeführt, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

3. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht nach Ziffer 2 zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. (…). Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (….).

§ 4 Vorstand

Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens einer und höchstens fünf Personen besteht. (…)

§ 5 Beschlussfassung

§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied. Der Stifter bzw. der Vorsitzende des Vorstands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und so nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Der Vorstand stellt rechtzeitig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.

§ 7 Geschäftsjahr, Geschäftsführung, Jahresbericht

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt am Tag der Anerkennung der Stiftung.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Nach Abschluss des Geschäftsjahres lässt der Vorstand durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer aufgrund von Erfahrung im Finanzrechnungs- oder Revisionswesen geeignete Person innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erstellen. Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Jahresrechnung als Jahresbericht.

§ 8 Satzungsänderung

1. Der Vorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ändern oder ergänzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder beschlossen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Zweck muss jedoch die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung bzw. Wissenschaft und Forschung umfassen und steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 9 Vermögensanfall

(…)

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.

Berlin, den 17. Oktober 2008,
gez. Prof. Dr. Ralf Leinemann